MESSSTELLENBETRIEB

 

Messstellenbetrieb nach MsbG

Nützliche Kurzinformationen zu den Regelungen des Messstellenbetriebsgesetzes

Grundlage
Das Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messtellenbetriebsgesetz-MsbG) ist am 2. September 2016 in Kraft getreten.

Moderne Messeinrichtung (mME)
Eine moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Als Verbraucher können Sie mit einer modernen Messeinrichtung oder einem intelligenten Messsystem Ihre aktuellen oder vergangenen Energieverbrauchswerte tages-, wochen-, monats- und jahresbezogen einsehen und somit Ihren Energieverbrauch besser beurteilen und Rechnungen nachvollziehen sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung treffen.
Eine Kurzanleitung zur Bedienung unserer modernen Messeinrichtungen finden Sie hier:

Kurzanleitung für den elektronischen Stromzähler EMH ED300L

Kurzanleitung für den elektronischen Stromzähler ISKRA MT175-D1A52

Intelligentes Messsystem (iMSys)
Unter einem intelligenten Messsystem ist die Erweiterung einer modernen Messeinrichtung um ein Smart-Meter-Gateway zu verstehen. Das Smart-Meter-Gateway – versehen mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in ein intelligentes Kommunikationsnetz.

Mit einem intelligenten Messsystem kann der Letztverbraucher künftig Informationen über seinen Energieverbrauch über eine lokale Anzeigeeinheit bzw. ein Online-Portal abrufen.

Zuständigkeit
Die Stadtwerke Kleve GmbH – Ihr Stromnetzbetreiber - nimmt als sogenannter „grundzuständiger Messstellenbetreiber“ nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) innerhalb seines Netzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr.

Ausstattungspflicht
Die Umbauverpflichtung im Netzgebiet der Stadtwerke Kleve GmbH umfasst insgesamt ca. 31.500 Zählpunkte.

Ausstattung mit Modernen Messeinrichtungen
Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Dies betrifft:
•   Messstellen bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000
    Kilowattstunden sowie
•   Messstellen von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 kW.

Ausstattung mit Intelligenten Messsystemen
Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten wie folgt mit intelligenten Messsystemen ausstatten:
•   bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000
    Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine
    Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht,
•   bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 kW.

Grundlegende Voraussetzung für den Pflichteinbau intelligenter Messsysteme ist, dass das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnologie (BSI) die technische Möglichkeit der Ausstattung feststellt. Erst nach dieser Feststellung kann die flächendeckende Einführung (auch Roll-out genannt) der intelligenten Messsysteme starten.

Kosten
Für den Messstellenbetrieb von „modernen Messeinrichtungen“ / „intelligenten Mess-systemen“ gelten die jeweils auf unserer Internetseite veröffentlichten Allgemeinen Bedingungen und Preise. Sofern Sie nichts anderes vereinbart haben, erfolgt die Berechnung der jährlichen Entgelte für den Messstellenbetrieb und die Messung bis auf Weiteres über Ihren Stromlieferanten.

Kurzanleitung für den elektronischen Stromzähler HOLLEY DTZ541

Informationen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) der Stadtwerke Kleve GmbH

Informationen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) der Stadtwerke Kleve GmbH

Die Stadtwerke Kleve GmbH nimmt als grundzuständiger Messstellenbetreiber nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) innerhalb seines Netzgebiets die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahr.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, werden wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausstatten:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden sowie bei solchen Letztverbrauchern, mit denen eine Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) besteht,

2. bei Anlagenbetreibern mit einer installierten Leistung über 7 Kilowatt.

Soweit dies nach § 30 MsbG technisch möglich und nach § 31 wirtschaftlich vertretbar ist, können darüber hinaus durch uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen wie folgt ausgestattet werden:

1. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000 Kilowattstunden sowie

2. von Anlagen mit einer installierten Leistung über 1 bis einschließlich 7 Kilowatt.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen vorgesehen ist und soweit dies nach § 32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, haben wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen auszustatten. Die Ausstattung hat bis zum Jahr 2032, bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung im Sinne der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 13) unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes zu erfolgen.

Moderne Messeinrichtung (mME)

Eine moderne Messeinrichtung ist eine Messeinrichtung, die den tatsächlichen Stromverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt. Sie kann mit Hilfe eines Kommunikationsmoduls – dem sogenannten Smart-Meter-Gateway – sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden.

Der Letztverbraucher kann somit seinen Energieverbrauch besser beurteilen und Rechnungen nachvollziehen, sowie Maßnahmen zur Energieeinsparung treffen.

Intelligentes Messsystem (iMSys)

Unter einem intelligenten Messsystem ist die Erweiterung einer modernen Messeinrichtung um ein Smart-Meter-Gateway zu verstehen. Das Smart-Meter-Gateway – versehen mit einem Siegel des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) – ermöglicht eine datenschutz- und datensicherheitskonforme Einbindung von Zählern in ein intelligentes Kommunikationsnetz.

Mit einem intelligenten Messsystem kann der Letztverbraucher künftig Informationen über seinen Energieverbrauch über eine lokale Anzeigeeinheit bzw. ein Online-Portal abrufen.

Anzahl der Zählpunkte, die von einem Umbau betroffen sind

Die Umbauverpflichtung im Netzgebiet der Stadtwerke Kleve GmbH umfasst insgesamt ca. 31.500 Zählpunkte. Der Umbau auf moderne Messeinrichtungen beginnt ab dem Jahr 2017. Intelligente Messsysteme werden verbaut, sobald mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen diese am Markt anbieten, die Smart-Meter-Gateway-Administration den Vorgaben nach   § 24 Abs. 1 MsbG genügt und das BSI dies feststellt.

Zur Ausstattung der Messstellen nach den §§ 29 bis 32 MsbG gehört als Standardleistung die Durchführung des Messstellenbetriebs im nach § 3 MsbG erforderlichen Umfang. Demnach umfasst der Messstellenbetrieb folgende Aufgaben:

1. Einbau, Betrieb und Wartung der Messstelle und ihrer Messeinrichtungen und Messsysteme sowie Gewährleistung einer mess- und eichrechtskonformen Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung und form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,

2. technischer Betrieb der Messstelle nach den Maßgaben dieses Gesetzes einschließlich der form- und fristgerechten Datenübertragung nach Maßgabe dieses Gesetzes,

3. Erfüllung weiterer Anforderungen, die sich aus diesem Gesetz oder aus Rechtsverordnungen ergeben.

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfasst die Durchführung insbesondere

1. die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway (vorbehaltlich abweichender Festlegungen der Bundesnetzagentur) und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation, sowie

2. bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 EnWG erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber, sowie

3. die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht, sowie

4. die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt, sowie

5. in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,

6. in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und

7. die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.

 

Zusatzleistungen sind Leistungen, die über die Standardleistungen hinausgehen. Wir bieten die im jeweils aktuellen Preisblatt aufgeführten Zusatzleistungen an.

Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen (inklusive Standardleistungen nach § 35 Abs. 1 MsbG) ergeben sich aus dem hier ebenfalls veröffentlichten Preisblatt. Gleiches gilt für Zusatzleistungen nach § 35 Abs. 2 MsbG, die jeweils gesondert zu beauftragen sind.

Das Preisblatt steht unter dem Vorbehalt künftiger Anpassungen. Im Falle der Aktualisierung, erfolgt eine erneute Veröffentlichung des Preisblatts. 

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