Antragsformulare und Regelwerke
Technische Mindestanforderung gemäß § 19 Abs. 1 EnWG
Rechtsgrundlage für den Netzanschluss ist das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 13. Juli 2005 mit den §§ 17-19 und 49 sowie die nachgelagerte Verordnung über die "Allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung" (NAV) vom 26.10.2006 und für den vorrangigen Anschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG).
Die Stadtwerke Kleve GmbH ist verpflichtet, nach Maßgabe der Niederspannungs-anschlussverordnung (NAV) jedermann an ihr Elektrizitätsversorgungsnetz anzuschließen und die Nutzung des Anschlusses zur Entnahme von Strom in Niederspannung zu gestatten.
Zusätzlich zu den Allgemeinen Bedingungen der NAV gelten die nachstehenden Bedingungen der Stadtwerke Kleve GmbH zur NAV.
TAB 2019 – Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Niederspannungsnetz
Die Ergänzenden Bedingungen enthalten entsprechend §§ 19, 49 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) die Technischen Mindestanforderungen sowie die Technischen Anwendungsregeln für den Netzanschluss von Letztverbrauchern am Elektrizitätsverteilernetz der Stadtwerke Kleve GmbH und stellen die Interoperabilität des Elektrizitätsverteilernetzes sicher.
Zusätzlich gelten die Technischen Anschlussregeln (TAR) des VDE
Anschluss an das Niederspannungsnetz
Technische Anschlussregeln Niederspannung (VDE-AR-N 4100)
Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)
Anschluss an das Mittelspannungsnetz
Technische Anschlussregel Mittelspannung (VDE-AR-N 4110)
Die Stadtwerke Kleve GmbH verweisen des Weiteren auf die folgenden BDEW Richtlinien*:
MeteringCode 2006: Mindestanforderung für die Zählung und Datenbereitstellung
Leistungsbeschreibung für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung der Netznutzung und Messzugangsmanagement
Technische Richtlinie Bau und Betrieb von Übergabestationen zur Versorgung von Kunden aus dem Mittelspannungsnetz
* Es gilt jeweils die gültige Fassung