Wärmepumpenstrom
Ihr Privathaushalt oder Gewerbebetrieb ist mit einer Wärmepumpe ausgestattet? Mit einem Sondervertrag für Wärmepumpenstrom bieten wir Ihnen attraktive Konditionen für diese moderne und effiziente Heizmethode.
Voraussetzung für den Sondervertrag ist ein separater Zähler, um den Stromverbrauch der Wärmepumpe getrennt vom sonstigen Haushaltsstrom zu erfassen, und eine Vereinbarung zur Steuerbarkeit gemäß § 14a EnWG mit dem Netzbetreiber. Dieser ist dann berechtigt, den Strombezug der Wärmepumpe in Zeiten hoher Netzbelastung zu reduzieren.
Tarifpreise in Kleve
ab 01.01.2026 (inkl. Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG)
| Preisart | netto | brutto |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis* | 21,031 ct/kWh | 25,03 ct/kWh |
| Grundpreis** | 45,00 €/Jahr | 53,55 €/Jahr |
Die o.g. Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
*Der Verbrauchspreis gilt für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, bzw. für Anlagen mit einer Vereinbarung über die netzseitige Steuerbarkeit gemäß den ab dem 01.01.2024 geltenden Regelungen und bei dauerhafter Erfüllung der Voraussetzungen des § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) zur Umlagenreduzierung.
**Der Grundpreis enthält die Kosten für den Messstellenbetrieb eines intelligenten Messsystems. Beim Einbau einer Steuerungseinrichtung erhöht sich der Grundpreis um brutto 50,00 €/Jahr.
Wenn Sie die Voraussetzungen des § 22 EnFG zur Umlagenreduzierung nicht erfüllen, erhöht sich der o.g. Verbrauchspreis um die Umlagenhöhe von z.Zt. brutto 1,65 ct/kWh.
Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch die entsprechenden Vertragsunterlagen postalisch oder per E-Mail zu.
Das Angebot ist regional und auf eine definierte Kundengruppe begrenzt.
Informationen zur Umlagenreduzierung für Betreiber von Wärmepumpen nach § 22 EnFG
§ 22 EnFG sieht vor, dass die staatlich festgelegten Umlagen nach § 12 Absatz 1 EnFG entfallen und den Verbrauchspreis entsprechend mindern.
1. Ziel des § 22 EnFG
- § 22 EnFG sieht vor, dass die staatlich festgelegten Umlagen nach § 12 Absatz 1 EnFG (KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage) entfallen.
- Dies soll Wärmepumpenstrom finanziell entlasten und die Wirtschaftlichkeit der Anlagen verbessern.
2. Voraussetzungen für die Entlastung
- Es handelt sich um Strom für eine elektrisch betriebene Wärmepumpe
- Der Strom für die Wärmepumpe wird über einen separaten Zähler gemessen
- Sie dürfen kein Unternehmen in Schwierigkeiten* sein.
- Gegen Sie liegen keine offenen Rückforderungsansprüche vor, die auf einem Beschluss der Europäischen Kommission beruhen, mit dem eine Beihilfe als unzulässig und mit dem europäischen Binnenmarkt unvereinbar eingestuft wurde.
Zusätzlich muss seitens des Betreibers eine Erklärung zur Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG an den Lieferanten erfolgen, um die entsprechende Entlastung zu erhalten.
Ein entsprechendes Formblatt als Erklärung zur Umlagenreduzierung nach § 22 EnFG legen wir dem Sondervertrag für Wärmepumpenstrom bei. Wenn Sie uns dieses unterzeichnet zurücksenden, profitieren Sie automatisch von der Umlagenbefreiung. Sollten sich bei Ihnen Veränderungen ergeben und hierdurch die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, sind Sie verpflichtet, uns dies unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
*Ein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist im Gesetz (§ 2 Nr. 20 EnFG) nach den EU-Leitlinien definiert.
Wärmespeicherstrom
In Ihrem Privathaushalt oder Gewerbebetrieb in Kleve befindet sich ein Nachtspeicherofen, der durch Stromzufuhr in der Nacht aufgeheizt wird und die gespeicherte Energie über Tag wieder abgibt. Mit einem Sondervertrag für Wärmespeicherstrom bieten wir Ihnen günstige Konditionen für Ihre Bestandsanlage, um die Vorteile der Aufladezeit im Niedertarif nutzen zu können.
Wir unterscheiden zwischen drei Varianten:
Wärmespeicher mit Einzählermessung
Wenn Ihr Stromverbrauch für Haushaltsstrom und für die Wärmespeicheranlage über einen Zähler gemessen werden, liegt eine sogenannte Einzählermessung vor.
Haushalts- und Wärmespeicherstrom werden jedoch zu unterschiedlichen Tarifen abgerechnet – Haushaltsstrom zum HT-Tarif (Hochtarif) und Wärmespeicherstrom während der Freigabestunden zum NT-Tarif (Niedertarif - Winterzeit 21.00-6.00 Uhr; Sommerzeit 22.00-7.00 Uhr).
Innerhalb der Freigabezeiten für die Wärmespeicheranlage läuft der Haushaltsstrom auch über das NT-Zählwerk, da keine separate Messung vorhanden ist. Daher erfolgt hier auf Basis des HT-Verbrauches eine 25%-ige Verbrauchsumlagerung von NT nach HT. Der Haushaltsstrom wird zum Verbrauchspreis des jeweils gültigen Grundversorgungstarifes abgerechnet.
Tarifpreise ab dem 01.03.2024
(für Bestandsanlagen)
| netto | brutto | |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis | 21,381 ct/kWh | 25,44 ct/kWh |
| Grundpreis | 27,00 €/Jahr | 32,13 €/Jahr |
Tarifpreise ab dem 01.01.2026
(für Bestandsanlagen)
| netto | brutto | |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis | 21,215 ct/kWh | 25,25 ct/kWh |
| Grundpreis | 27,00 €/Jahr | 32,13 €/Jahr |
Die o.g. Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch die entsprechenden Vertragsunterlagen postalisch oder per E-Mail zu.
Wärmespeicher mit Zweizählermessung
Wenn Ihr Stromverbrauch für den Haushaltsstrom und den Wärmespeicherstrom mit zwei unterschiedlichen Stromzählern gemessen wird, spricht man von einer sogenannten "Zweizählermessung". Dabei misst ein Stromzähler Ihren Verbrauch für den Haushalt und ein zweiter Stromzähler den Bedarf des Wärmespeichers. Hierfür verwendet man in der Regel Doppeltarifzähler.
Der Wärmespeicher lädt lediglich in den Freigabezeiten in der Nacht - also auf dem NT-Tarif - auf.
Tarifpreise ab dem 01.03.2024
(für Bestandsanlagen)
| netto | brutto | |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis | 21,381 ct/kWh | 25,44 ct/kWh |
| Grundpreis | 30,60 €/Jahr | 36,41 €/Jahr |
Tarifpreise ab dem 01.01.2026
(für Bestandsanlagen)
| netto | brutto | |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis | 21,215 ct/kWh | 25,25 ct/kWh |
| Grundpreis | 30,60 €/Jahr | 36,41 €/Jahr |
Die o.g. Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch die entsprechenden Vertragsunterlagen postalisch oder per E-Mail zu.
Wärmespeicher mit Zweizählermessung - Tag- und Nachtladung
Wenn Ihr Stromverbrauch für den Haushaltsstrom und den Wärmespeicherstrom mit zwei unterschiedlichen Stromzählern gemessen wird, spricht man von einer sogenannten "Zweizählermessung". Dabei misst ein Stromzähler Ihren Verbrauch für den Haushalt und ein zweiter Stromzähler den Bedarf des Wärmespeichers. Hierfür verwendet man in der Regel Doppeltarifzähler.
Der Wärmespeicher lädt lediglich in den Freigabezeiten in der Nacht und während der Mittagszeit - also auf dem HT- und NT-Tarif - auf.
Tarifpreise ab dem 01.03.2024
(für Bestandsanlagen)
| netto | brutto | |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis HT | 24,601 ct/kWh | 29,28 ct/kWh |
| Verbrauchspreis NT | 21,381 ct/kWh | 25,44 ct/kWh |
| Grundpreis | 30,60 €/Jahr | 36,41 €/Jahr |
Tarifpreise ab dem 01.01.2026
(für Bestandsanlagen)
| netto | brutto | |
|---|---|---|
| Verbrauchspreis HT | 24,435 ct/kWh | 29,08 ct/kWh |
| Verbrauchspreis NT | 21,215 ct/kWh | 25,25 ct/kWh |
| Grundpreis | 30,60 €/Jahr | 36,41 €/Jahr |
Die o.g. Bruttopreise beinhalten die gesetzliche Umsatzsteuer (zurzeit 19 %).
Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch die entsprechenden Vertragsunterlagen postalisch oder per E-Mail zu.
Das Angebot ist lokal und auf eine definierte Kundengruppe begrenzt.
Haben Sie Fragen?
Für Fragen und Auskünfte rund um Wärmestrom steht Ihnen unser Mitarbeiter Andre Walter unter der Telefonnummer 02821 593-153 jederzeit gerne zur Verfügung.




